In der Diskussion um gespeicherte IP-Adressen
scheint sich eine Meinung durchzusetzen.
Danach handelt es sich um personenbezogene Daten, die nicht ohne Weiteres gespeichert und verarbeitet werden dürfen. Die Analyse des User-Verhaltens unter Verwendung vollständiger IP-Adressen sei aufgrund ihrer Personen-Beziehbarkeit nur mit bewusster, eindeutiger Einwilligung oder mit stark gekürzter IP-Adresse zulässig. So der Beschluss des „Düsseldorfer Kreises“ der obersten Datenschutz-Aufsichtsbehörden für den nicht-öffentlichen Bereich. Von einigen Amtsgerichten wurde diese Auffassung inzwischen bestätigt. Sie stellt die Datenschutz-Konformität vieler Web-Analytic-Tools in Frage. Das betrifft auch Google Analytics. Quelle: www.datenschutz-praxis.de